Gemeinsame Pressemitteilung des Pro Rauchfrei e.V. und des Nichtraucherschutzverbandes Deutschland e.V. (NRSV)
26.08.2026
Gegen die vollständige Ausnahme von Bier-, Wein- und Festzelten vom baden-württembergischen Nichtraucherschutz haben elf Bürgerinnen und Bürger mit Unterstützung von Pro Rauchfrei und des Nichtraucherschutzverbandes Deutschland Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg erhoben. Das Land Baden-Württemberg hat auch bei der Reform des Gesetzes die Ausnahme ohne sachliche Rechtfertigung fortgeführt.
Die Beschwerdeführer sehen darin insbesondere einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Während in anderen öffentlich zugänglichen Innenräumen ein weitreichender Schutz vor Tabakrauch besteht, sind Besucher, Beschäftigte und beruflich Tätige in Festzelten dem Rauch weiterhin unmittelbar ausgesetzt. Während Kinder Rauchergaststätten nicht betreten dürfen, können sie im Zelt dicht an dicht in den „Genuss“ von Tabakrauch kommen. Die Lobbyarbeit des DEHOGA hat den Kindern und Familien einen Bärendienst erwiesen.
Besonders betroffen ist auch ein selbständiger Musiker, der regelmäßig in Festzelten in Baden-Württemberg auftritt und somit zum Besuch solcher Veranstaltungen gezwungen ist. Die Beschwerde macht deshalb zusätzlich eine Verletzung der Berufsfreiheit geltend. Schließlich verstößt das Land Baden-Württemberg gegen die völkerrechtliche Verpflichtung aus dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (WHO-FCTC), welches in Verbindung mit seinen Auslegungsleitlinien die Beteiligung der Tabakindustrie im Gesetzgebungsverfahren untersagt und ein Rauchverbot in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen fordert. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verfassungsgerichte sind völkerrechtliche Verträge bei der Auslegung des nationalen Rechts und der Grundrechte zu berücksichtigen.
Stephan Weinberger, Vorstand von Pro Rauchfrei e.V., erklärt hierzu:
„Dies ist besonders widersprüchlich, wenn man bedenkt, dass das Gesetz explizit Kinder und vulnerable Gruppen selbst in Außenbereichen z.B. von Zoos und Freizeitparks schützt, während es nicht nur die besonders stark frequentierten Freigelände von Rummelplätzen oder Volksfesten unberührt lässt, sondern sogar die Innenräume der Bier-, Wein- und Festzelte, obwohl dort anders als beispielsweise in Kneipen oder Diskotheken ebenfalls Kinder verkehren.“
Dr. Patrick Kast, Vorstand des Nichtraucherschutzverbandes Deutschland e.V.:
„Wer Nichtraucherschutz ernst meint, muss ihn auch dort gewährleisten, wo Menschen arbeiten, feiern und ihre Freizeit verbringen. In Zelten gibt es noch mehr Schadstoffe als in Raucherkneipen – und das, obwohl sogar Kinder anwesend sind. Diese unlogische Ausnahme der lobbyhörigen CDU widerspricht dem klaren Willen der Bevölkerung. Außerdem funktionieren rauchfreie Festzelte in vielen Ländern völlig problemlos.“
Die Beschwerdeführer beantragen daher, die angegriffene Vorschrift für mit der Landesverfassung unvereinbar und nichtig zu erklären. Hilfsweise soll der Landesgesetzgeber verpflichtet werden, eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen, die Bier-, Wein- und Festzelte in den Geltungsbereich des Rauchverbots einbezieht oder einen gleichwertigen und effektiven Nichtraucherschutz sicherstellt.
Das Verfahren wird beim Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 1 VB 55/26 geführt.
Die Beschwerdeführer sind bestrebt, das Verfahren erforderlichenfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu betreiben.
Eine anonyme Version der Verfassungsbeschwerde wird auf Wunsch zugänglich gemacht.
Kontakt:
Für Fragen zum Verfahrensablauf:
Pro Rauchfrei e.V.
Stephan Weinberger (Dipl.-Jur. Univ.)
vorstand@pro-rauchfrei.de
Für Fragen zu den wissenschaftlichen Erhebungen:
Nichtraucherschutzverband Deutschland e.V. (NRSV)
Dr. Patrick Kast, Vorstand
patrick.kast@nr-sv.de
Bildquelle: Eigenes Bild (KI)







